§ 1 – Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Musical Weserbergland e.V.“ und soll gemäß § 57 Abs. 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 – Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Heimatpflege. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Einstudierung und öffentliche Aufführung von Musicals unter Mitwirkung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 51ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch eine Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd ist, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, insbesondere die Mitwirkenden sowie die Ehemaligen und sonstige Freunde und Gönner der Musicals.
  2. Zur Sicherstellung des Informationsflusses (durch Rundschreiben etc.) sollen alle Mitwirkenden bzw. eine Bezugsperson der/des Mitwirkenden Mitglied des Vereins sein.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und wirksam, wenn nicht der Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich widerspricht.

§ 4 –  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei einer juristischen Person mit deren Auflösung;
    2. durch einen Austritt des Mitglieds;
    3. durch einen Ausschluss des Mitglieds;
    4. durch eine Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, also spätestens bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied unter der Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen eine Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich eine Berufung hiergegen bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  4. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist und die Rückstände auch nach einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere die für das laufende Geschäftsjahr fälligen sowie ggfs. rückständigen Beiträge zu entrichten.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben, die jeweils am 1. Juni eines Jahres fällig sind. Im Beitrittsjahr ist ein einmaliger Beitrag mit Eingang der Beitrittserklärung fällig. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Kassenprüfer

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem zweiten Vorsitzenden sowie der/dem Kassenwartin/Kassenwart und der/dem Schriftführerin/Schriftführer. Außerdem gehören dem Vorstand bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzer an. Die Mitglieder können aus ihrer Mitte eine/einen Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzenden mit einfacher Mehrheit benennen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wählbar sind nur die Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in den Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ordentliche Vorstandsmitglieder, darunter die/der erste oder die/der zweite Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzungen leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiterin/Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand hat ein Protokoll über seine Sitzungen zu führen, in dem seine Beschlüsse festgehalten werden.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  6. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeiten kann der Vorstand für sich eine Geschäftsordnung oder eine Richtlinie erlassen. Der Vorstand kann insbesondere eine/einen künstlerische(n) Leiterin/Leiter berufen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Vereinsmitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte von dem jeweiligen Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen ordentlichen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein ordentliches Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die/den Leiterin/Leiter. Bei ihrer/seiner Wahl kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung bestimmt die/der Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn bei Wahlen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten antreten oder wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies bestimmt.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass eine weitere Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung, der erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines derartigen Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Schriftführerin/Schriftführer und der/dem Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands;
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes des Vorstands für das kommende Geschäftsjahr und die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
    3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
    4. die Beschlussfassung über eine Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  9. In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung eine Empfehlung an den Vorstand
    beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in den Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt
    wird.

§ 9 – Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung der Abrechnungen der/des Kassenwartin/Kassenwarts werden 2 Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und mindestens eine/ein Ersatzprüferin/Ersatzprüfer berufen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in der vorangegangenen Wahlperiode angehört haben. Ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist nur bei einer/einem Kassenprüferin/Kassenprüfer zulässig.
  2. Die Kassenprüfung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Über das Ergebnis berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.

§ 10 – Vereinsauflösung

  1. Über eine Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung des Vereins beschließt, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist vom Vorstand in der weiteren Einladung hinzuweisen.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der Stadt Hameln und der Stadt Bodenwerder zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.02.2012 beschlossen worden. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.

Hameln, im Februar 2012